2015
Das ändert sich kommendes Jahr

21.11.2014

Zum Jahreswechsel bringt der Gesetzgeber in den Bereichen Altersvorsorge, Krankenversicherung und Vermögensmanagement wichtige Änderungen auf den Weg – hier ein Überblick.
 
Für die Altersvorsorge gelten ab 1. Januar 2015 folgende Neuregelungen:

Beitragsbemessungsgrenze steigt
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird. Der darüber hinausgehende Teil des Bruttogehalts ist beitragsfrei. Der Gesetzgeber legt die BBG jedes Jahr neu fest – für 2015 steigt sie auf 72.600/62.400 Euro (West/Ost). Unmittelbare Auswirkungen hat die Anhebung der BBG auch auf die betriebliche Altersversorgung (bAV), denn der geförderte Höchstbeitrag beläuft sich hier auf vier Prozent der BBG (West). Dieser ist ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlbar. Das bedeutet konkret für 2015: Arbeitnehmer können statt bisher 2.856 Euro dann 2.904 Euro ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in die bAV einzahlen.
Basis-Rente: Sonderausgabenabzug steigt um zwei Prozentpunkte
Aufwendungen zu einer Basis-Rente können zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Im Jahr 2025 wird der Maximalbetrag von 20.000 Euro für Singles und 40.000 Euro für gemeinsam veranlagende Verheiratete ansetzbar sein (Beträge nach aktuell gültiger Gesetzeslage). Bis dahin gibt es eine Übergangsregelung, wonach der Sonderausgabenabzug jährlich um zwei Prozentpunkte steigt. 2015 können bereits 80 Prozent der Altersvorsorgebeiträge zur Basis-Rente und zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich geltend gemacht werden. Das sind – bei einer Basis von 20.000 Euro – maximal 16.000 Euro (32.000 Euro für Verheiratete).

Niedrigerer Garantiezins
Ebenfalls ab Januar 2015 gilt in der Lebensversicherung ein niedrigerer Garantiezins: Er sinkt von bislang 1,75 Prozent auf 1,25 Prozent. Der Garantiezins ist der Zins, den ein Versicherungsunternehmen dem Kunden für seine Sparbeiträge in Kapitallebens- und Rentenversicherungen über die gesamte Vertragslaufzeit garantiert. Neben dem Garantiezins profitieren Versicherte in der Regel aber auch von der Überschussbeteiligung.

Garantiezinssenkung hat Auswirkungen auf andere Produktgattungen
Die Garantiezinssenkung hat zusätzlich Auswirkungen auf Risikoabsicherungen. Hintergrund ist, dass die Gesellschaften für den Versicherungsfall ein Finanzpolster in Höhe der voraussichtlichen Leistungen aufbauen. Dieser Kapitalstock wird mit dem Garantiezins verzinst – je niedriger die Verzinsung, desto höher der Beitrag. Musterrechnungen von MLP haben ergeben, dass die Prämien für Berufsunfähigkeitsversicherungen je nach Altersgruppe und Absicherungszeitraum in der Spitze um fast 7 Prozent steigen werden. Dabei gilt: Je länger der Versicherungszeitraum ist, umso höher fällt die Beitragssteigerung aus. Auch Pflegerentenversicherungen werden bei isolierter Betrachtung der Folgen des reduzierten Rechnungszinses deutlich teurer.

Rentenbeitrag sinkt
Die Bundesregierung plant, den Beitragssatz zur gesetzlichen Rente 2015 um 0,2 Prozentpunkte auf 18,7 Prozent zu senken. Ihr Vorhaben begründet die Regierung mit den derzeit komfortablen Rücklagen der Rentenversicherung sowie einer weiter positiven Prognose für die Einnahmen der Rentenkasse. Allerdings ist fraglich, wie nachhaltig die Beitragssenkung sein wird. Denn die Kosten der jüngsten Rentenreformen sind 2014 erst teilweise angefallen und die demografischen Herausforderungen werden weiter zunehmen.
 
Für die Krankenversicherung gelten ab 1. Januar 2015 folgende Neuregelungen:

Beitragsbemessungsgrenze und PKV-Versicherungspflichtgrenze steigen
Der maximale Bruttolohnbeitrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt wird, steigt im Rahmen der jährlichen Anpassung von 48.600 auf 49.500 Euro. Bei einem Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung (PKV) gilt für Angestellte eine Versicherungspflichtgrenze von 54.900 Euro Jahreseinkommen ab 2015. Erst nach Überschreiten dieser Grenze besteht Wahlfreiheit zwischen beiden Systemen.

Beitragssatz GKV
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt und anteilig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt (jeweils 7,3 Prozent). Der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, den Arbeitnehmer bislang allein zahlen, entfällt. Allerdings können jetzt einkommensabhängige Zusatzbeiträge erhoben werden. Die Höhe der Zusatzbeiträge hängt davon ab, wie wirtschaftlich eine Kasse arbeitet. Der GKV-Spitzenverband selbst geht davon aus, dass alle gesetzlichen Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben werden.
 
Diese Änderung bei der Pflegeversicherung gilt ab 2015:

Höherer Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung
Zum 1. Januar 2015 tritt der erste Teil des Pflegestärkungsgesetzes in Kraft. Damit erhöhen sich die Leistungen aus der Pflegeversicherung um 4 Prozent. Allerdings steigt auch der Beitragssatz um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent (2,6 Prozent für Kinderlose). Zusätzlich wird ein Pflegevorsorgefonds in Form von Sondervermögen gebildet, den die Bundesbank verwaltet. Damit sollen zukünftige Beitragssteigerungen abgefedert werden. In den Fonds werden ab 2015 jährlich Einnahmen aus 0,1 Beitragssatzpunkten eingezahlt.
 
Beim Thema Vermögensmanagement gibt es ab 2015 folgende Änderung:

Kirchensteuer wird bei Kapitalerträgen automatisch einbehalten
Für 2015 haben Kreditinstitute erstmalig die Kirchensteuermerkmale (Kirchensteuersatz und Religionszugehörigkeit) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgefragt. Dadurch wird die anfallende Kirchensteuer automatisch erhoben. Voraussetzung ist, dass der Bank die Steueridentifikationsnummer des Kunden vorliegt. Handlungsbedarf besteht hier auch für Kunden ohne Konfession. Denn sie müssen ihre Steueridentifikationsnummer ebenso mitteilen, damit die Abfrage beim BZSt erfolgen kann. Die Bank erhält bei der Anfrage dann die Information, dass der Kunde konfessionslos ist und somit keine Kirchensteuer abgeführt werden muss. Dem automatischen Einbehalt kann auch widersprochen werden. Der Widerspruch ist bis zum 30. Juni eines Jahres möglich. Dann wird die Kirchensteuer für das Folgejahr weiter über die persönliche Einkommens- bzw. Kirchensteuererklärung ermittelt.
Quelle: // MLP AG (2014)



Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung wurde mit dem am 19. Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eingeführt, um eine Alternative im deutschen Recht zur Limited Liability Partnership (LLP) zu schaffen, indem sie für die Freien Berufe eine Beschränkung der Berufshaftung ermöglicht. Gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG ist eine Haftung gegenüber den Gläubigern für aus fehlerhafter Berufsausübung entstehende Schäden auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Sie ist somit für die Freien Berufe das, was die GmbH & Co. KG für das Gewerbe ist: eine Personengesellschaft mit Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter, kombiniert mit einer Haftungsbeschränkung. In dieser Rechtsform können sich alle Angehörigen derjenigen Freien Berufe zur Berufsausübung zusammenschließen, denen auch bisher die Partnerschaftsgesellschaft offen stand. Allerdings bedarf es dazu zusätzlich einer berufsrechtlichen Regelung über eine spezielle für die Haftungsbeschränkung vorgegebene Haftpflichtversicherung.

Solche Regelungen finden sich in den Berufsrechten der Anwälte, der Steuerberater und der Wirtschaftsprüfer und beinhalten folgende Besonderheiten und Mindestversicherungssummen für Vermögensschäden:

  • Rechtsanwälte und Patentanwälte: mind. € 2,5 Mio.
  • Steuerberater: mind. € 1 Mio.
  • Jahreshöchstleistung p.a.: Anzahl der Partner, mind. das 4-fache der Mindestversicherungssumme
  • Wirtschaftsprüfer: wie bisher mind. € 1 Mio. mit unbegrenzter Jahresleistung
  • Notwendigkeit der Mitversicherung der „wissentlichen Pflichtverletzung“ bei Rechts- und Patentanwälten
  • Haftungsbegrenzung durch vorformulierte Vertragsbedingungen möglich: diese sind jedoch nur wirksam, wenn mind. der 4-fache Betrag der Mindestversicherungssumme zur Verfügung steht, bei Rechts- und Patentanwälten also € 10 Mio., bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern € 4 Mio.

Bei einer erforderlichen Anpassung bzw. Einrichtung Ihrer Berufshaftpflichtversicherung beraten wir Sie gerne!


Steuerberater haften für rechtsanwaltliche Fehler
(27.06.2013) • Eine Neubetrachtung der haftungsrechtlichen Situation bei gemischten Sozietäten ist durch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) erforderlich. Denn Steuerberater können demnach auch für rechtsanwaltliche Fehler ihrer Sozietät haftbar gemacht werden. Eine Anpassung des Versicherungsschutzes kann dadurch erforderlich sein.
Wird ein Anwaltsvertrag mit einer Sozietät geschlossen, der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater angehören, so haften für einen Regressanspruch wegen Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten auch diejenigen Sozien persönlich, die selbst nicht Rechtsanwälte sind, BGH Urteil vom 10. Mai 2012 (IX ZR 125/10).
Der BGH hat mit dem genannten Urteil erstmals entschieden, dass bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. §§ 705 ff. BGB (GbR) die akzessorische Haftung der Gesellschafter nach § 128 HGB analog auch auf vertragliche Berufshaftungsansprüche Anwendung findet. Nach dieser Entscheidung haften demnach auch Steuerberatersozien – bei interprofessionellen Sozietäten, welche aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehen – persönlich auch für Fehler, die bei der Bearbeitung eines Rechtsanwaltsmandats begangen werden.
Diese Entscheidung mag bei dem einen oder anderen Steuerberater für Erstaunen sorgen bzw. mit dem persönlichen Rechtsempfinden nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen sein, da nun auch eine Haftung für solche Tätigkeiten möglich ist, für die er berufsrechtlich keine Erlaubnis besitzt. Die Urteilsbegründung setzt jedoch auf der 2001 getroffenen Grundsatzentscheidung (BGH Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00) zur (Teil-)Rechtsfähigkeit der GbR auf und schreibt diese Logik nun folgerichtig fort.


Versicherungsschutz aktualisieren
Handlungsbedarf kann sich durch das Urteil für die Berufsträger einer Sozietät hinsichtlich des Deckungsumfangs der Vermögensschadenhaftpflicht ergeben. Versicherten aber auch Maklern ist daher in diesem Zusammenhang zu empfehlen, die jeweiligen Verträge genau zu prüfen.
Quelle: // HDI Versicherung AG (2013)



Änderungen in der Rentenversicherung zum 1. Januar 2013
(12.12.2012) • Zum Jahresbeginn 2013 ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene Änderungen, auf die die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hinweist.
Beitragssatz sinkt
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2013 von 19,6 auf 18,9 Prozent. Die Senkung entlastet Arbeitgeber und Versicherte jährlich um jeweils rund 3,1 Milliarden Euro. Auch die Rentner profitieren von der Beitragssatzsenkung zeitverzögert bei der Rentenanpassung 2014. Diese fällt wegen der Beitragssatzsenkung um gut 0,9 Prozentpunkte höher aus.

Neuregelung bei Minijobs
Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber steigt von 400 auf 450 Euro. Gleichzeitig zahlen Minijobber, deren Beschäftigung ab dem 1. Januar 2013 beginnt, künftig eigene Beiträge zur Rentenversicherung und erwerben damit Anspruch auf das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch einen versicherungspflichtigen Minijob können Beschäftigte eine Absicherung bei Erwerbsminderung erwerben oder aufrechterhalten. Erwerben können sie auch Anspruch auf eine medizinische oder berufliche Rehabilitation. Mit einem versicherungspflichtigen Minijob gehört man darüber hinaus zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis bei der Riester-Rente. Minijobber können sich von der Pflicht zur Zahlung eigener Rentenversicherungsbeiträge befreien lassen. Vor einer solchen Befreiung sollten sie sich aber darüber informieren, welche Auswirkungen dies auf ihre soziale Absicherung hat.
Anhebung der Altersgrenzen wegen Rente mit 67
Auf dem Weg zur Rente mit 67 steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1948 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und zwei Monaten.
Höherer Hinzuverdienst bei vorzeitiger Altersrente und Erwerbsminderungsrente möglich
Die Hinzuverdienstgrenze für Rentner steigt wie die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber von 400 auf 450 Euro. Diese Hinzuverdienstgrenze gilt für Altersrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, und für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, kann die Rente nur noch anteilig gezahlt werden.
Beitragsbemessungsgrenze steigt
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt in den alten Bundesländern von monatlich 5.600 auf 5.800 Euro und in den neuen Bundesländern von 4.800 auf 4.900 Euro.

Freiwillige Versicherung
Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung können ihren Beitrag frei zwischen einem Mindest- und einem Höchstbeitrag wählen. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung steigt in den alten und neuen Bundesländern einheitlich von 78,40 Euro auf 85,05 Euro monatlich. Der Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte sinkt von 1.097,60 Euro auf 1.096,20 Euro pro Monat.

Quelle: // Deutsche Rentenversicherung Bund (2012)



Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen
(26.07.2012) • Der u. a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen u.a. betreffend die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (so genannte Zillmerung) entschieden. Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine kapitalbildende Lebensversicherung, eine aufgeschobene und eine fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist eine deutsche Lebensversicherungs-AG. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Bestimmungen der genannten Art, die die Beklagte jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis Ende 2006 verwendete. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versicherungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge in Anspruch. Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die angegriffenen Klauseln im Wesentlichen für intransparent und damit unwirksam erachtet. Es hat aber die Klage abgewiesen, soweit der Kläger sich gegen die Verurteilung bezüglich der Verwendung der Klauseln für Neuabschlüsse ab 1. Januar 2008 wendet. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt, soweit zu ihrem Nachteil erkannt wurde.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen, derjenigen des Klägers dagegen stattgegeben. Der Senat hat entschieden, dass Bedingungen, nach welchen die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind. Die Zillmerung führt dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, nur einen geringen oder gegebenenfalls gar keinen Rückkaufswert erhalten. Der Senat hat insoweit seine bisherige Rechtsprechung in den Urteilen vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 und 138/99) und vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03 und 177/03) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96) weiterentwickelt.

Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hat der Senat ferner Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufswert (§ 176 Abs. 3 VVG a.F.) einerseits und andererseits dem so genannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss (§ 176 Abs. 4 VVG a.F.) differenzieren.
Wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers sind ferner Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 € nicht erstattet werden.
Schließlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der beklagte Versicherer sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen darf.

§ 307 BGB
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

§ 176 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung
Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen. Prämienrückstände werden vom Rückkaufswert abgesetzt.
Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart und angemessen ist.
Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10
LG Hamburg – Urteil vom 20. November 2009 – 324 O 1116/07
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 27. Juli 2010 – 9 U 236/09
Quelle: // Bundesgerichtshof (2012)

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Erstinformationen nach § 15 Versicherungsvermittlungsverordnung:

INVESTASS-MAKLER GmbH
Sessendrupweg 54 |48161 Münster

Geschäftsführer: Friedrich Nau, Stephan Lensing
Registergericht: Amtsgericht Münster // Register-Nr.: HRB 4220

Tel.: 02533 93050
Fax: 02533 930555
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Als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das entsprechende Vermittlerregister eingetragen. Die Tätigkeit beinhaltet auch Beratung.

Bei Interesse können Sie die Angaben bei der nachfolgenden Registerstelle überprüfen:

Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
Breite Straße 29, 10178 Berlin
Tel.: 0180 600 585 0 (0,20 €/Anruf)
Fax: 030 20308-1000
Internet: www.vermittlerregister.info

Vermittlerregister-Nr. als Versicherungsmakler: D-L7EA-1WU7N-88

Als Immobilienmakler mit Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung (GewO) bei der zuständigen Behörde gemeldet. Die Tätigkeit beinhaltet auch Beratung.

Bei Interesse können Sie die Angaben überprüfen:

Stadt Münster
Klemenstraße 10
48143 Münster
Tel.: 0251/492-3266
Fax: 0251/4927749

Beratung und Vergütung:
Für die Vermittlung und die Betreuung von Versicherungsverträgen erhalten wir in der Regel eine Courtage, die vom Versicherungsunternehmen an uns ausgezahlt, aber wirtschaftlich vom Kunden getragen wird, da sie in der Versicherungsprämie enthalten ist. Bei Bedarf und nach Vereinbarung mit unseren Kunden werden wir auch auf Basis anderer Vergütungsmodelle tätig, z.B. in Form von
Honorarvereinbarungen oder von Kombinationen der Vergütungsmodelle. Über die vorgenannten Vergütungen hinaus erhalten wir keine anderen Zuwendungen.

Information zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz:

Schlichtungs- / Beschwerdestellen:
Wir nehmen im Bereich Versicherungsmakler gemäß § 34d Gewerbeordnung (GewO) an einem verpflichtenden Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teil:

Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632, 10006 Berlin
Telefon: 030 206058-0
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 060222, 10052 Berlin
Telefon: 0800 2550 444
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Europäische Kommission
Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform)
https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/?event=main.home2.show

Wir nehmen im Bereich Immobilienmakler gemäß § 34c der Gewerbeordnung (GewO) an einem verpflichtenden Streitbeilegungsverfahren vor folgender Verbraucherschlichtungsstelle teil:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl
Tel.: 07851 / 795 7940
Fax: 07851 / 795 7941
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https://www.verbraucher-schlichter.de

Europäische Kommission
Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform)
https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/?event=main.home2.show

 

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